Schulbuchausleihe

Antrag auf Lernmittelfreiheit
  • Leistungsbeschreibung

    Eine Teilnahme an der Lernmittelfreiheit/Schulbuchausleihe ist in Rheinland-Pfalz für alle Schülerinnen und Schüler sämtlicher Klassen- und Jahrgangsstufen der allgemeinbildenden Schulen, der Wahlschulbildungsgänge in Vollzeitform an den berufsbildenden Schulen sowie den Kollegs möglich.

    Das System der Schulbuchausleihe in Rheinland-Pfalz untergliedert sich in die Lernmittelfreiheit (unentgeltliche Ausleihe) und die Ausleihe gegen Gebühr (entgeltliche Ausleihe).

  • Verfahrensablauf

    Für die Anmeldung zur Ausleihe gegen Gebühr ist kein schriftlicher Antrag erforderlich. Eine Bestellung findet grundsätzlich über das Elternportal der Schulbuchausleihe in Rheinland-Pfalz statt. Falls Eltern keinen Internetzugang haben, können Sie sich an den für Ihre Schule zuständigen Schulträger wenden. Die Schulträger halten sog. „Servicestellen“ bereit, die Eltern bei der Bestellung unterstützen.

  • Voraussetzungen

    Übersteigt das Einkommen die gesetzlich festgelegten Einkommensgrenzen, können Schulbücher, die bis zu drei Schuljahre im Unterricht verwendet werden, gegen eine Gebühr ausgeliehen werden.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Bei der entgeltlichen Ausleihe ist die Gebühr abhängig von den ausgeliehenen Schulbüchern. Für ein einjährig verwendetes Schulbuch wird eine Gebühr von einem Drittel des Ladenpreises erhoben. Für ein zwei- oder dreijährig verwendetes Schulbuch fällt eine Gebühr von einem Sechstel des Ladenpreises pro Schuljahr an.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Der Zeitraum für die Anmeldung zur entgeltlichen Ausleihe ändert sich von Jahr zu Jahr und ist abhängig vom Termin der Sommerferien. Er ist im Merkblatt für die Ausleihe gegen Gebühr aufgeführt. Das Merkblatt wird kurz vor Beginn des Anmeldezeitraums in der Schule an die Schülerinnen und Schüler verteilt.

  • Rechtsgrundlage


An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich bitte mit allen Fragen, die Sie im Zusammenhang mit der Ausleihe gegen Gebühr haben, an den zuständigen Schulträger (i. d. R. Verbandsgemeinde-, Stadt-, Kreisverwaltung oder privater Schulträger). Wer dies im Einzelfall ist, erfahren Sie im Schulsekretariat .

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende