Melderegisterauskunft Erteilung gegenüber Wohnungsgebern

  • Leistungsbeschreibung

    Als Eigentümer einer Wohnung erhalten Sie eine Melderegisterauskunft über die in Ihrer Wohnung wohnenden Personen, wenn Sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.

    Dasselbe Recht haben Sie als Wohnungsgeber, wenn der Eigentümer der Wohnung nicht selbst Wohnungsgeber ist.

    Sie erhalten Familiennamen und Vornamen sowie den Doktorgrad der aktuell in Ihrer Wohnung gemeldeten Personen.

  • Voraussetzungen

    Sie müssen ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Es entstehen für Sie als Wohnungsgeber keine Kosten.

  • Rechtsgrundlage

  • Kurztext

    Als Eigentümer einer Wohnung erhalten Sie eine Melderegisterauskunft über die in Ihrer Wohnung wohnenden Personen, wenn Sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.

    Dasselbe Recht haben Sie als Wohnungsgeber, wenn der Eigentümer der Wohnung nicht selbst Wohnungsgeber ist.


An wen muss ich mich wenden?

Die Meldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Wohnung liegt.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende