Heirat anmelden
Leistungsbeschreibung
Sie müssen die beabsichtigte Eheschließung persönlich beim Standesamt anmelden, in dessen Zuständigkeitsbereich Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Zur Verfahrensbeschleunigung können Sie dem Standesamt sowohl Ihren Wunschtermin für die Eheschließung, als auch die Daten, die für die Prüfung der Ehefähigkeit erforderlich sind, bereits durch eine Voranmeldung übermitteln.
Der Ort, an dem Sie die Eheschließung anmelden, muss nicht gleichzeitig der Ort sein, an dem Ihre Ehe geschlossen werden soll. Ihre Ehe können Sie grundsätzlich in jedem Standesamt in Deutschland schließen.
Die standesamtliche Eheschließung und eine kirchliche Hochzeit sind voneinander unabhängig.
Bei der Eheschließung müssen keine Trauzeugen anwesend sein. Wenn Sie dies jedoch wünschen, können Sie 1 oder 2 Personen zu Trauzeugen bestimmen.
Ob Sie in der Ehe einen gemeinsamen oder getrennten Familiennamen führen wollen, können Sie bei der Eheschließung oder auch zu einem späteren Zeitpunkt festlegen.
Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde WeißenthurmHier finden Sie die Vollmacht zur Anmeldung der Eheschließung.
ACHTUNG:
Bitte im nachfolgenden Formular zuerst den zukünftigen Ehemann und als Zweites die zukünftige Ehefrau eintragen! Bei gleichgeschlechtlichen Paaren ist die Reihenfolge unerheblich.
Verfahrensablauf
Den Antrag auf Anmeldung der Eheschließung müssen Sie persönlich bei Ihrem örtlichen Standesamt stellen.
- Um die Eheschließung anzumelden, suchen Sie in der Regel mit Ihrer/Ihrem Partnerin/Partner beziehungsweise Verlobte/Verlobter gemeinsam das zuständige Standesamt auf. Dort erhalten Sie alle notwendigen Informationen.
- Ist einer von Ihnen verhindert, kann der andere die Eheschließung allein anmelden. Das Standesamt benötigt dazu die schriftliche Vollmacht des verhinderten Partners.
- Stellt das Standesamt kein Ehehindernis fest, bekommen Sie die Mitteilung, dass die Eheschließung vorgenommen werden kann. Die Mitteilung erfolgt entweder mündlich, schriftlich oder elektronisch.
Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde WeißenthurmHier finden Sie die Vollmacht zur Anmeldung der Eheschließung.
Voraussetzungen
Eine Eheschließung können anmelden:
- volljährige Personen
Weitere Voraussetzungen:
- Eine Ehe darf nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden.
- Nicht zulässig ist die Ehe zwischen Verwandten in gerader Linie (zum Beispiel Eltern und ihren Kindern) und zwischen Geschwistern und Halbgeschwistern. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch eine Adoption begründet wurde.
- Doppelehen dürfen in Deutschland nicht geschlossen werden. Eine zuvor eingegangene Ehe muss vor einer erneuten Eheschließung durch Tod, Scheidung oder sonstiges rechtskräftiges gerichtliches Urteil aufgelöst worden sein.
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Wurde eine frühere Ehe im Ausland geschieden, so muss die Scheidung in der Regel in Deutschland erst ausdrücklich anerkannt werden, damit sie hier auch wirksam wird. Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten vor allem für die meisten Staaten der Europäische Union (EU). Auch eine zuvor begründete Lebenspartnerschaft muss aufgelöst sein.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Weißenthurm1. Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und Ihre erste Ehe eingehen:
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Erweiterte Meldebescheinigung der Meldebehörde (nicht älter als vier Wochen, nur sofern Sie Ihren Wohnsitz außerhalb der Verbandsgemeinde Weißenthurm haben)
- wenn Ihre Geburt im Inland beurkundet wurde:
- beglaubigter Auszug aus dem (elektronischen) Geburtenregister oder beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch (in Papierform); vom Standesamt des Geburtsortes)
- wenn Ihre Geburt im Ausland beurkundet wurde:
- aktuelle Geburtsurkunde
2. Wenn Sie bereits verheiratet waren oder in einer Lebenspartnerschaft lebten, benötigen Sie zusätzlich:
- Eheurkunde und rechtskräftiges Scheidungsurteil (beglaubigter Auszug aus dem (elektronischen) Eheregister oder beglaubigte Abschrift aus dem Heiratsbuch (in Papierform); vom Standesamt des Heiratsortes) oder
- Nachweise über die Begründung und die Auflösung der Lebenspartnerschaft oder
- wenn Ihr früherer Partner inzwischen verstorben ist, die Eheurkunde oder den Nachweis über die Begründung der Lebenspartnerschaft sowie die Sterbeurkunde des früheren Partners
Erfolgte Ihre Scheidung im Ausland, sollten Sie sich vorab beim Standesamt erkundigen, ob ein Anerkennungsverfahren erforderlich ist. Bitte bringen Sie hierzu mit:
- alle Heiratsurkunden
- alle rechtskräftigen Scheidungsurteile (mit Tatbestand und Entscheidungsgründen)eine
- vollständige Übersetzung durch einen im Inland vereidigten Urkundenübersetzer
3. Wenn Sie mit Ihrem zukünftigen Ehepartner gemeinsame Kinder haben, benötigen Sie zusätzlich:
- Geburtsurkunden der Kinder
4. Bei einem Partner aus dem Ausland sind erforderlich:
- gültiger Personalausweis/Reisepass oder anderer Identifikationsnachweis
- Nachweis der Staatsangehörigkeit, wenn sich diese nicht aus dem Personalausweis oder Reisepass ergibt
- Erweiterte Meldebescheinigung der Meldebehörde (nicht älter als vier Wochen)
- Geburtsurkunde
- Ehefähigkeitszeugnis
Für Partner aus Staaten, in denen keine Ehefähigkeitszeugnisse ausgestellt werden, empfiehlt sich eine Beratung im Standesamt über die Befreiung von der Pflicht, ein Ehefähigkeitszeugnis vorlegen zu müssen. Diese wird vom Präsidenten des Oberlandesgerichts erteilt. Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin nimmt den Antrag auf und leitet ihn weiter.
Fremdsprachige Urkunden:
Zu fremdsprachigen Urkunden benötigt das Standesamt grundsätzlich lückenlose Übersetzungen in die deutsche Sprache, gefertigt von einem in Deutschland öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer.
Ausländische Urkunden bedürfen häufig auch einer Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde sowie der Legalisation durch die deutsche Botschaft oder das Konsulat in diesem Staat. In einem solchen Fall wird Sie das Standesamt darauf aufmerksam machen.
Weitere Unterlagen:
Das Standesamt kann unter Umständen weitere Unterlagen nachfordern, wie etwa die Einbürgerungsurkunde.
Welche Fristen muss ich beachten?
Stellt die Standesbeamtin oder der Standesbeamte nach Abschluss der Prüfung fest, dass die Voraussetzungen für eine Eheschließung erfüllt sind, können Sie innerhalb von 6 Monaten heiraten. Danach muss die Eheschließung erneut angemeldet werden.
Rechtsgrundlage
- § 10 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 11 ff. Personenstandsgesetz (PStG)
- § 12 Absatz 3 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 13 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 28 f. Personenstandsverordnung (PStV)
- § 1309 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 1310 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 1314 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 1353 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 104 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Artikel 13 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)
Anträge / Formulare