Gewerbliche Spielvermittlung Erlaubnis beantragen
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie in Rheinland-Pfalz öffentliche Glücksspiele gewerblich vermitteln wollen, bedarf es unbeschadet sonstiger Anzeigepflichten einer entsprechenden Erlaubnis. Diese müssen Sie beantragen.
Das gewerbliche Vermitteln von Lotterien mittels örtlicher Verkaufsstellen ist nicht zulässig. Ein Vertrieb ist nur über das Internet möglich, eine Vermittlung mittels örtlicher Geschäftslokale ist unzulässig.
Teaser
Die gewerbliche Spielvermittlung bedarf in Rheinland-Pfalz einer Erlaubnis.
Verfahrensablauf
Der Antrag kann schriftlich oder per E-Mail bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion gestellt werden. Im Rahmen des Prüfungsverfahrens kann die Behörde Hinweise zu dem Antrag erteilen und/oder Nachforderungen bzw. Korrekturen verlangen.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit obliegt der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier.
Voraussetzungen
- Vollständiger Antrag mit Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 19 Glücksspielstaatsvertrag 2021 sowie §§ 5 und 8 Landesglücksspielgesetz
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Begründeter Antrag
- Werbekonzept
- Sozialkonzept i.S.d. § 6 Glücksspielstaatsvertrag 2021
- Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Führungszeugnis
- Gewerbeanzeige
- Gewerbezentralregisterauszug
- Handelsregisterauszug
Welche Gebühren fallen an?
Erteilung einer Erlaubnis zur Betätigung als gewerblicher Spielvermittler je angebotenes Glücksspiel gem. Ziffer 1.5 der Anlage zur Landesverordnung über die Gebühren im Bereich des Glücksspielwesens (Besonderes Gebührenverzeichnis)
Vorkasse: NeinWelche Fristen muss ich beachten?
Es besteht keine konkrete Frist. Der Antrag ist so rechtzeitig einzureichen, dass genügend Zeit für die gründliche Bearbeitung besteht.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Widerspruch. Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, sind im Bescheid enthalten.
Anträge / Formulare
- keine Formulare vorhanden
- Onlineverfahren nicht möglich
- Schriftlicher Antrag ist erforderlich
- Persönliches Erscheinen ist nicht erforderlich