Gewerbliche Spielvermittlung Erlaubnis beantragen

  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie in Rheinland-Pfalz öffentliche Glücksspiele gewerblich vermitteln wollen, bedarf es unbeschadet sonstiger Anzeigepflichten einer entsprechenden Erlaubnis. Diese müssen Sie beantragen.

    Das gewerbliche Vermitteln von Lotterien mittels örtlicher Verkaufsstellen ist nicht zulässig. Ein Vertrieb ist nur über das Internet möglich, eine Vermittlung mittels örtlicher Geschäftslokale ist unzulässig.

  • Teaser

    Die gewerbliche Spielvermittlung bedarf in Rheinland-Pfalz einer Erlaubnis.

  • Verfahrensablauf

    Der Antrag kann schriftlich oder per E-Mail bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion gestellt werden. Im Rahmen des Prüfungsverfahrens kann die Behörde Hinweise zu dem Antrag erteilen und/oder Nachforderungen bzw. Korrekturen verlangen.

  • Zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit obliegt der  Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier.

  • Voraussetzungen

    • Vollständiger Antrag mit Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 19 Glücksspielstaatsvertrag 2021 sowie §§ 5 und 8 Landesglücksspielgesetz
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Begründeter Antrag
    • Werbekonzept
    • Sozialkonzept i.S.d. § 6 Glücksspielstaatsvertrag 2021
    • Allgemeine Geschäftsbedingungen
    • Führungszeugnis
    • Gewerbeanzeige
    • Gewerbezentralregisterauszug
    • Handelsregisterauszug
  • Welche Gebühren fallen an?

    Erteilung einer Erlaubnis zur Betätigung als gewerblicher Spielvermittler je angebotenes Glücksspiel gem. Ziffer 1.5 der Anlage zur Landesverordnung über die Gebühren im Bereich des Glücksspielwesens (Besonderes Gebührenverzeichnis)

    Vorkasse: Nein

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Es besteht keine konkrete Frist. Der Antrag ist so rechtzeitig einzureichen, dass genügend Zeit für die gründliche Bearbeitung besteht.

  • Rechtsgrundlage

  • Rechtsbehelf

    Widerspruch. Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, sind im Bescheid enthalten.

  • Anträge / Formulare

    • keine Formulare vorhanden
    • Onlineverfahren nicht möglich
    • Schriftlicher Antrag ist erforderlich
    • Persönliches Erscheinen ist nicht erforderlich

An wen muss ich mich wenden?

Die Vermittlung darf nur für die Veranstalterinnen oder Veranstalter erfolgen, die über eine Erlaubnis der zuständigen Behörde des Landes Rheinland-Pfalz oder der nach § 27f Abs. 1 sowie § 27p Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 zuständigen Behörde verfügen. Bei Tätigwerden in mehreren oder allen Bundesländern ist das niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport gem. § 27p Abs. 1 Nr. 5 Glücksspielstaatsvertrag 2021 zuständig; ab dem 01.01.2023 geht die Zuständigkeit auf die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder über.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende