Öffentliche Vergabe Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer beantragen
Leistungsbeschreibung
Die Vergabekammer Rheinland-Pfalz prüft, ob öffentliche Auftraggeber, Sektorenauftraggeber oder Konzessionsgeber bei der Beschaffung von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen oder bei der Vergabe von Konzessionen gegen Vergaberecht verstoßen haben. Sie ist allerdings nur bei europaweiten Vergaben zuständig, bei denen die EU-Auftragswerte erreicht oder überschritten werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Der Nachprüfungsantrag muss schriftlich eingereicht werden und sollte folgende Mindestangaben enthalten :
- Name und Anschrift des öffentlichen Auftraggebers;
- Sachverhaltsdarstellung;
- Darstellung der Vergaberechtsverstöße;
- Vortrag, dass der in § 160 Abs. 3 GWB normierten Rügeobliegenheit entsprochen wurde oder eine solche nicht bestanden hat;
- Mitteilung, worin der Schaden auf Seiten des Antragstellers besteht.
Welche Gebühren fallen an?
Gemäß dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen werden für Amtshandlungen der Vergabekammer Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben. Die Gebühr beträgt mindestens 2.500,00 € und soll grundsätzlich den Betrag von 50.000,00 € nicht überschreiten. Die Mindestgebühr ist gemäß der Geschäftsordnung der Vergabekammer mit der Antragstellung zu entrichten.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat den Nachprüfungsantrag so rechtzeitig zu stellen, dass die Vergabekammer den Antrag dem Auftraggeber noch vor dessen Zuschlagserteilung übermitteln kann. Denn dadurch wird zunächst ein Zuschlagsverbot bewirkt. Ein wirksam erteilter Zuschlag kann dagegen grundsätzlich nicht aufgehoben werden. Die Vergabekammer trifft und begründet ihre Entscheidung grundsätzlich innerhalb einer Frist von fünf Wochen.
Rechtsgrundlage
- §§ 116 – 124 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) (Sofortige Beschwerde)
- Vergabeverordnung (VgV)
- Sektorenverordnung (SektVO)
- Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV)
- Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV)
- § 6 Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)
- Landestariftreuegesetz (LTTG)
- Gemeinsame Geschäftsordnung der Vergabekammern Rheinland-Pfalz
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht Koblenz zulässig.
Was sollte ich noch wissen?
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Urheber
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum UrsprungsportalTypisierung
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