Betreuungsangebote
Rechtsanspruch
Wer hat Anspruch auf einen Kindergartenplatz? Bereits seit dem 01.08.2010 haben die Kinder in Rheinland-Pfalz, ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum Schuleintritt einen Anspruch auf einen Kindergartenplatz. Ab dem 01.08.2013 besteht ein bundesweiter Rechtsanspruch für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege. Der Rechtsanspruch bezieht sich jeweils auf einen Teilzeitplatz. Die Verbandsgemeinde als Gewährsträgerin für den Kindertagesstättenbereich entwickelt darüber hinaus, gemeinsam mit dem Landkreis Mayen Koblenz als zuständigem örtlichen Träger der Jugendhilfe ein bedarfsorientiertes Angebot an Ganztagsplätzen in den Kindertageseinrichtungen
Was kostet der Platz in einer Kindertagesstätte?
In Rheinland-Pfalz sind seit dem 01.08.2010 alle Kindergartenkinder, hierzu zählen die Kinder ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum Schuleintritt beitragsfrei. Für Kinder unter zwei Jahren sind einkommensabhängig gestaffelte Krippenbeiträge zu zahlen. Auch Schulkinder, die in den Kindertagesstätten bzw. Horten betreut werden, sind beitragspflichtig. Der jeweilige Elternbeitrag ist in den aktuellen Beitragstabellen ersichtlich. Darüber hinaus entstehen Kosten für die Verpflegung Ihres Kindes im Rahmen der Ganztags-betreuung im Kindergarten bzw. für die Verpflegung im Kinderhort.
Förderungen
Kinder aus Familien die Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Sozialhilfe, Grundsicherung, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Leistungen nach § 2 AsylbLG beziehen, haben Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket (BUT). Auch die Mittel des Sozialfonds ermöglichen einen Zuschuss zum Mittagessen. Den Antrag stellen Sie über Ihre Kindertageseinrichtung. Zu beachten ist, dass die Übernahme erst ab dem Zeitpunkt der Antragsstellung erfolgen kann.