Sonstige Soziale Hilfen

Sonstige Soziale Hilfen

Hilfen zur Gesundheit

Die Leistungen der Hilfen zur Gesundheit entsprechen den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Insoweit erhalten nicht krankenversicherte Sozialhilfeempfänger die gleichen Gesundheitsleistungen wie gesetzlich krankenversicherte Personen. Die Gleichbehandlung von nicht krankenversicherten Sozialhilfeempfängern und Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung hat zur Folge, dass auch Sozialhilfeempfänger die im Krankenversicherungsrecht vorgesehenen Zuzahlungen im Rahmen vorgesehener Belastungsgrenzen leisten müssen.


Eingliederungshilfe für behinderte Menschen

Aufgabe ist es, „eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern“ (§ 53 Abs. 3 SGB XII). Leistungsberechtigt sind alle Personen, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind. 

Die Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen wurden im Wesentlichen so in das SGB XII übernommen, wie sie schon im BSHG und im SGB IX geregelt worden sind. Die eingeschränkte Anrechnung von Einkommen und Vermögen bei behinderten Menschen wird in § 92 SGB XII geregelt. Neben den bisher üblichen Formen können die Leistungen der Eingliederungshilfe auch als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets erfolgen.


Hilfe zur Pflege

Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII erhalten pflegebedürftige Personen, bei denen die Leistungen der Pflegeversicherung sowie das vorhandene Einkommen, Vermögen und sonstige vorrangige Ansprüche nicht ausreichen, um die notwendige Pflege sicher zu stellen.

Die Hilfe zur Pflege soll vorrangig die häusliche Pflege und die Pflegebereitschaft der Angehörigen und Nachbarn unterstützen, damit die Pflegebedürftigen möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung bleiben können.

Zu den Leistungen der Hilfe zur Pflege gehören Kosten der häuslichen Pflege, Hilfsmittel, teilstationäre Pflege, Kurzzeitpflege sowie vollstationäre Pflege.


Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

Die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten richtet sich an Personen, bei denen besonders belastende Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind. Insbesondere von Obdachlosigkeit und in Verbindung damit von weiteren existenziellen Problemlagen betroffene Personen gehören zu diesem Adressatenkreis.


Hilfe in anderen Lebenslagen

Das Neunte Kapitel umfasst verschiedene Leistungen:

  • Hilfe zur Weiterführung des Haushalt
  • Altenhilfe
  • Blindenhilfe
  • Bestattungskosten
  • Hilfe in sonstigen Lebenslagen

Für die Leistungsgewährung in den o. g. Fällen ist die Kreisverwaltung Mayen-Koblenz in Koblenz zuständig.