Soziale Hilfen
Was ist eigentlich „Sozialhilfe“?
Jeder Mensch kann in Not oder in eine Situation geraten, in der er staatlicher Hilfe bedarf. Durch einen Unfall, durch Krankheit, durch eine Behinderung, durch Pflegebedürftigkeit, durch den Tod des Partners, durch Arbeitslosigkeit, durch zu geringes Erwerbseinkommen oder durch irgendein Unglück, das jeden von uns treffen kann.
Gegen die Folgen der meisten dieser Fälle sind wir versichert. Zum Beispiel durch die Krankenversicherung, durch die Pflegeversicherung, durch die Unfallversicherung, durch die Arbeitslosenversicherung oder durch die Rentenversicherung. Was aber, wenn wir in eine Situation geraten, in der all dies nicht in Frage kommt? In eine Notlage, in der uns keine Versicherung, keine Agentur für Arbeit, keine Bank und kein Verwandter hilft?
Dann gibt es immer noch die Sozialhilfe. Sie ist eine staatliche Leistung, auf die jede Bürgerin und jeder Bürger unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch hat.
Wer hat Anspruch auf Sozialhilfe?
Anspruch auf Sozialhilfe hat jeder Mensch, der sich nicht selbst helfen kann und die erforderliche Hilfe auch nicht von anderen erhält.
Aufgabe und Ziele der Sozialhilfe:
Es ist Aufgabe der Sozialhilfe, „den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht“ (§ 1 SGB XII).
Ein zentrales Ziel der Sozialhilfe ist es, die Selbsthilfekräfte zu stärken und die Leistungsberechtigten „so weit wie möglich zu befähigen, unabhängig von ihr zu leben; darauf haben auch die Leistungsberechtigten nach ihren Kräften hinzuarbeiten“ (§ 1 Satz 2 SGB XII). Es wird erwartet, dass Leistungsberechtigte mit dem Träger der Sozialhilfe zusammen arbeiten, um diese Ziele zu erreichen.
Die Bereiche der Sozialhilfe:
Die Sozialhilfe ist in sieben Bereiche (auch Kapitel genannt) gegliedert, die jeweils die Leistungen in bestimmten Lebenslagen regeln:
Die Leistungen nach dem Dritten (Hilfe zum Lebensunterhalt) und Vierten (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) Kapitel SGB XII werden vom Sozialamt der Verbandsgemeinde Weißenthurm gewährt.
Für sonstige Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel SGB XII sowie die Leistungen innerhalb von Einrichtungen ist die Kreisverwaltung Mayen-Koblenz in Koblenz zuständig.