Bürgerbüro

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  • Fotos für Ausweisdokumente

    Ab dem 1. Mai 2025 gelten neue Vorschriften für die Aufnahme und Übermittlung von Passbildern. Künftig dürfen die Fotos für Identitätsdokumente nur noch von zertifizierten Fotostudios angefertigt werden, die einen sicheren, digitalen Übermittlungsweg zur Behörde nutzen. Alternativ können sich Bürgerinnen und Bürger der Verbandsgemeinde (VG) Weißenthurm von den Mitarbeiterinnen des Bürgerbüros mit einem speziellen Handy fotografieren lassen. Anschließend übernehmen die Verwaltungsfachkräfte die Fotos medienbruchfrei in den Auftragsprozess. Für das Foto werden 6 Euro zusätzlich zur Grundgebühr des jeweiligen Ausweisdokumentes fällig. Wer zeitgleich zwei Dokumente, zum Beispiel Personalausweis und Reisepass, beantragt, zahlt je Dokument 6 Euro zusätzlich.

    Bitte beachten: Fotos für die Beantragung eines Führerscheins können aktuell noch nicht direkt von der VG Weißenthurm an die für die Bearbeitung des Antrag zuständige Kreisverwaltung Mayen-Koblenz in der geforderten Art übermittelt werden. Die Möglichkeit, sich im VG-Rathaus fotografieren zu lassen, gilt daher aktuell ausschließlich für die Beantragung von Personalausweisen und Reisepässen. 

  • Abholstation Amt-O-Mat

    Der Amt-O-Mat ist ein Selbstbedienungsgerät für Verwaltungsleistungen und gleichzeitig eine Abhol- bzw. Abgabestation für Dokumente und Gegenstände. Er erinnert optisch und funktional an eine Mischung aus Bankautomat und Packstation. Der Amt-O-Mat macht den Zugang zu Verwaltungsleistungen für alle Bürger bequemer und effizienter. Persönliche Besuche im Amt werden so immer seltener notwendig. 


  • Abholung der Reisepässe

    Reisepässe, die bis zum 07.03.2025 beantragt wurden, können während der Öffnungszeiten:

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    Montag Von 07:15 bis 16:30 Uhr

    Dienstag Von 07:15 bis 16:30 Uhr

    Mittwoch Von 07:15 bis 12:00 Uhr

    Donnerstag Von 07:15 bis 18:00 Uhr

    Freitag Von 07:15 bis 12:00 Uhr


    bei der Verbandsgemeindeverwaltung Weißenthurm im Bürgerbüro abgeholt werden. 

    Bitte legen Sie ein noch in Ihrem Besitz befindliches Ausweispapier vor.  Ausnahmsweise kann der Reisepass auch gegen Vorlage einer schriftlichen Vollmacht an eine andere Person ausgehändigt werden. Der/die Bevollmächtigte muss sich dabei ausweisen können.

    Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen auch gerne telefonisch zur Verfügung. Sie erreichen uns unter den folgenden Durchwahlmöglichkeiten: 02637 / 913 -108/ -109/  -148 oder -149.


Widerspruchsmöglichkeiten gegen Auskunftserteilungen aus dem Melderegister

Die Meldebehörde weist darauf hin, dass nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBI. I S. 1084), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Februar 2016 (BGBI. I S. 130) in der zurzeit geltenden Fassung Anträge auf Einrichtung von Übermittlungssperren (Verbot der Weitergabe von Daten) für folgende Fallgestaltungen gestellt werden können:

  • Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u. a. bei Wahlen und Abstimmungen

    Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen können nach § 50 Abs. 1 BMG in den sechs Monaten vor einer Wahl und Abstimmung eine Datenübermittlung zu einer bestimmten Gruppe von Wahlberechtigten beantragen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmt ist. Die Datenweitergabe kann ausgeschlossen werden, wenn dieser vorher nach § 50 Abs. 5 BMG widersprochen haben.

  • Übermittlung von Daten bei Alters- und Ehejubiläen

    Wenn Sie nicht möchten, dass die Meldebehörde bei einem Alters- oder Ehejubiläum die Daten an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk weitergibt, können Sie nach § 50 Abs. 5 BMG der Datenübermittlung widersprechen. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder 5. weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder Folgende. Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.

  • Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage

    Die Meldebehörde darf nach § 50 Abs. 3 den Adressbuchverlagen, zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Daten für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressverzeichnisse in Buchform) übermitteln. Sollten Sie damit nicht einverstanden sein, könnten Sie nach § 50 Abs. 5 BMG der Datenübermittlung widersprechen.

  • Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

    Deutsche Frauen und Männer können sich verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial übermittelt die Meldebehörde dem Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58c Abs. 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden. Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BMG kann dieser Datenübermittlung widersprochen werden.

  • Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft

    Wenn Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige haben, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, kann gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG einer Datenübermittlung widersprochen werden. Dieser Widerspruch verhindert jedoch nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft.