Ausgleichsbetrag


Gemäß § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB hat der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde bzw. Stadt einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwertes seines Grundstückes entspricht. 

Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwertes des Grundstücks besteht gemäß  § 154 Abs. 2 BauGB aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn die Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes ergibt (Endwert).

Der Ausgleichsbetrag ist gemäß § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB nach Abschluss der Sanierung (§§ 162 oder 163 BauGB) zu entrichten. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Wertermittlung ist die rechtsverbindliche Aufhebung der Sanierungssatzung.

Die Stadt Weißenthurm hat den Gutachterausschusses für Grundstückswerte beim Vermessungs- und Katasteramt Osteifel-Hunsrück damit beauftragt, als Grundlage für die Festsetzung des Ausgleichbeitrages ein zonales Gutachten zum Wertermittlungsstichtag 02.10.2019 zu erstellen.