Bauanträge
Wenn Sie in der Verbandsgemeinde Weißenthurm bauen möchten, erhalten Sie nachfolgend einige wichtige und grundlegende Informationen über das Baugenehmigungsverfahren und die Genehmigungsarten.
Bauvoranfragen:
Vor Einreichung des Bauantrages kann die Bauherrin oder der Bauherr zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens einen schriftlichen Bescheid, den sog. Bauvorbescheid, beantragen. Als vorweggenommener Teil der Baugenehmigung entfaltet ein positiver Bauvorbescheid Bindungswirkung für das spätere Baugenehmigungsverfahren.
Der Bauvorbescheid bietet der Bauherrin oder dem Bauherrn die Möglichkeit, schon frühzeitig Gewissheit über wesentliche Fragen seines Bauvorhabens zu erlangen.
Der Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids ist schriftlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Weißenthurm einzureichen. Ihm sind die Unterlagen beizufügen, die zur Beurteilung der zu entscheidenden Fragen erforderlich sind.
Bauanträge:
Der Bauantrag ist der Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn auf eine Baugenehmigung für ein Bauvorhaben.
Liegt das geplante Vorhaben in einer Stadt oder Ortsgemeinde der Verbandsgemeinde Weißenthurm, so ist der Bauantrag schriftlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Weißenthurm einzureichen.
Mit dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen (Bauunterlagen) einzureichen.
Darüber hinaus sind der Bauantrag und die Bauunterlagen von der Bauherrin oder dem Bauherrn sowie von den Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfassern mit Tagesangabe zu unterschreiben.
Sollte die Verbandsgemeindeverwaltung Weißenthurm nicht selbst für die Entscheidung über den Bauantrag zuständig sein, leitet sie den Bauantrag an die Bauaufsichtsbehörde (Kreisverwaltung) weiter und nimmt umgehend zu dem Vorhaben Stellung.
Freistellungsverfahren:
Wenn die Voraussetzungen des § 67 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vorliegen, kann anstelle eines Baugenehmigungsverfahrens ein Freistellungsverfahren durchgeführt werden.
Der Antrag auf ein Freistellungsverfahren ist schriftlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Weißenthurm einzureichen. Auch hier sind alle erforderlichen Bauunterlagen vorzulegen.
Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der erforderlichen Bauunterlagen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Weißenthurm begonnen werden, es sei denn, die Verbandsgemeinde erklärt innerhalb dieser Frist, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.
Vereinfachtes Verfahren:
Bei der Durchführung eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens beschränkt sich die Prüfung der Zulässigkeit des Bauvorhabens auf bauplanungsrechtliche und sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften.
Die Bauherrin oder der Bauherr hat jedoch Sorge dafür zu tragen, dass auch die bauordnungsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden.
Die Vorhaben, bei denen ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchgeführt werden kann, sind nachfolgend aufgelistet:
- Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen,
- landwirtschaftliche Betriebsgebäude mit nicht mehr als zwei Geschossen über der Geländeoberfläche
einschließlich ihrer Nebenanlagen, - Gewächshäuser bis zu 5 m Firsthöhe,
- nicht gewerblich genutzte Gebäude bis zu 300 m³ umbauten Raums,
- oberirdische Garagen bis zu 100 m² Nutzfläche,
- Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude,
- nicht gewerblich genutzte Lager-, Abstell-, Aufstell- und Ausstellungsplätze,
- Stellplätze,
- Sport- und Spielplätze,
- Werbeanlagen und Warenautomaten.
Spätestens bei Baubeginn müssen der Bauaufsichtsbehörde die Nachweise der Standsicherheit und, soweit erforderlich, des Wärme- und Schallschutzes vorliegen.
Der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren ist schriftlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Weißenthurm einzureichen.
Hinweis zum Denkmalschutz- und pflegegesetz:
Die Grundstückseigentümer unterliegen der Anzeige-, Erhaltungs- und Ablieferungspflicht nach dem Denkmalschutzgesetz, falls durch Bauarbeiten Bodenfunde (Siedlungsspuren) aus vor- und frühgeschichtlicher Zeit freigelegt werden sollten.
Der Beginn der Erdarbeiten ist der Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz, Direktion Landesarchäologie, Am Koblenz, Niederberger Höhe 1, 56077 Koblenz, Telefon-Nummer: 0261/66753028, mindestens 2 Wochen vorher zu melden.